LIEFERUNG1. JADAS TURUNCU GROUP ist jederzeit bemüht, schnellstmöglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
2.
Sofern abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat
der Käufer, im Falle des Verzuges von JADAS TURUNCU GROUP , hierfür
eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen
betragen.
3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung an JADAS TURUNCU GROUP muss vorbehalten bleiben.
4.
Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware ein Lager von JADAS
TURUNCU GROUP verlässt. Oder wenn dieser Tag nicht feststellbar ist,
der Tag, an dem sie JADAS TURUNCU GROUP zur Verfügung gestellt wird.
5. Wenn Packmittel von Seiten des Herstellers bereitgestellt werden, gelten ggf. ergänzend dessen besondere Bedingungen.
VERSAND1.
JADAS TURUNCU GROUP behält sich die Wahl des Versandweges und die
Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte
Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach
Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige
Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc., sofern nicht frachtfreie
Lieferung vereinbart ist.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust
oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der
Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.
3. Transportversicherung durch JADAS TURUNCU GROUP erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen Kostenerstattung.
MÄNGELRÜGEN1.
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich,
spätestens binnen einer Woche nach Eintreffen der Ware unter
Übersendung von Belegen, ggf. Mustern, Packzetteln sowie Angabe der
Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der ggf. auf der Verpackung
befindliche
Signaturen erhoben werden.
2. Bei verborgenen
Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich, spätestens jedoch
binnen zwei Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen. Die Beweislast
für die Verborgenheit des Mängel trägt der Käufer.
3.
Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von JADAS
TURUNCU GROUP zurückgesandt werden, nur dann gehen die Kosten hierfür
zu Lasten von JADAS TURUNCU GROUP .
4. Transportschäden müssen
zur Vermeidung des Verlustes von Schadensersatzansprüchen sofort bei
Anlieferung der Ware vom Käufer beim Frachtführer reklamiert und unter
Zeugen zu Protokoll gegeben werden. Nachträgliche Reklamationen können
nicht berücksichtigt werden.
VERMITTLUNGS PROVISIONEN / KUNDENSCHUTZ AN DRITTEVon
JADAS TURUNCU GROUP vereinbarte Vermittlungsprovisionen an Dritte
beziehen sich lediglich auf das vertraglich vereinbarte Einzelgeschäft.
Provisionen auf Folge-Geschäfte mit dem betreffenden Käufer werden
nicht gewährt. Kundenschutz für den Vermittler gegenüber JADAS TURUNCU
GROUP besteht nicht. Mündliche Vereinbarungen mit JADAS TURUNCU GROUP
bedürfen einer rechtskräftigen, schriftlichen Grundlage.
Vermittlungsprovisionen
werden nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermittler gezahlt.
Der Provisionssatz muss für jedes getätigte Geschäft im Vorwege durch
beide Parteien schriftlich in % und Euro bestätigt werden.
Provisionszahlungen werden erst nach erfolgter Zahlung des Käufers und
nach endgültiger Verfügbarkeit auf dem Konto von JADAS TURUNCU GROUP
plus 10 Tage zur Auszahlung fällig. Eventuelle Nachforderungen oder
Schadensansprüche durch den Käufer vermindern die Provision um den auf
die Gesamtsumme bezogenen Prozentsatz der gezahlten Provision.
Überzahlte Provisionen sind Rückerstattungspflichtig. Vereinbarungen
zwischen JADAS TURUNCU GROUP und Vermittlern berühren den Käufer nicht.
EIGENTUMSVORBEHALT1.
Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser
seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit JADAS
TURUNCU GROUP , einschließlich Nebenforderungen,
Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks oder Wechseln,
erfüllt hat. Bei laufenden Rechnungen gilt auch das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung für Saldoforderung der JADAS TURUNCU GROUP . Der
Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr, solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt.
2.
JADAS TURUNCU GROUP ist berechtigt ohne Nachfristsetzung und ohne vom
Vertrag zurückzutreten die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen,
falls dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten JADAS TURUNCU
GROUP gegenüber im Verzug ist. JADAS TURUNCU GROUP ist alternativ
berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. In der Rücknahme der
Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn JADAS
TURUNCU GROUP dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Veräußert der
Käufer die von JADAS TURUNCU GROUP gelieferte Ware, gleichgültig in
welchem Zustand, so tritt er damit sofort die ihm aus der Veräußerung
entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen an JADAS TURUNCU GROUP
ab.
3. Auf Verlangen von JADAS TURUNCU GROUP ist der Käufer
verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und die
zur Geltendmachung der Rechte von JADAS TURUNCU GROUP gegen Drittkäufer
erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
4.
Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis
veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag
der Rechnung von JADAS TURUNCU GROUP für die mitveräußerte
Vorbehaltsware.
HÖHERE GEWALT / VERTRAGSHINDERNISSEHöhere
Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder
Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare
Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, behördliche
Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu
vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die
Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder
unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und den Umfang der
Störung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird infolge der Störung
die Lieferung um mehr als acht Wochen ab dem angemessenen oder
vereinbarten Liefertermin verzögert, so sind beide Vertragspartner zum
Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der
Bezugsquellen von JADAS TURUNCU GROUP , gleich welcher Art, ist JADAS
TURUNCU GROUP nicht verpflichtet, Deckungskäufe bei Dritten zu tätigen.
JADAS TURUNCU GROUP ist in diesem Falle weiter berechtigt,
Teillieferungen aus den verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung
eines etwaigen Eigenbedarfs zusammenzustellen und unter die Käufer nach
eigenem Ermessen zu verteilen.
BESTELLTE WARENDer
Lieferant bestätigt JADAS TURUNCU GROUP , dass die von dem Lieferanten
gelieferten Artikel in der EG / Türkei verkehrsfähig sind, d.h.
hinsichtlich Inhalt und Verpackung sowie der auf ihr enthaltenen
Angaben den in der BRD geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Es handelt sich um Originalware, frei von Rechten Dritter und auf dem
EG Markt frei verkäuflich. Zoll- und steuerrechtliche Vorschriften
wurden bei der Einfuhr eingehalten. Die Ware wurde im ordnungsgemäßen
kaufmännischen Verkehr erworben. Entspricht die Ware nicht den
vertraglichen Bestimmungen, ist der Verkäufer vorbehaltlich
weitergehender Ansprüche - zur Rücknahme der Ware Zug um Zug gegen
Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Lieferant verpflichtet
sich JADAS TURUNCU GROUP von allen aus einer behaupteten etwaigen
Rechtsverletzung und sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter
freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT / WIRKSAMKEITSKLAUSEL1. Ausschließlicher Gerichtstand ist für beide Seiten Istanbul.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle. Für die Zahlung Istanbul.
3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkauf-, Verkauf- und
Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilen davon
sowie das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht. Eine mögliche
unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine wirksame Regelung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung
möglichst nahe kommt.
JADAS TURUNCU GROUP