Laden... Bitte warten...LIEFERUNG
1. JADAS TURUNCU GROUP ist jederzeit bemüht, schnellstmöglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
2. Sofern abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer, im Falle des Verzuges von JADAS TURUNCU GROUP , hierfür eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen.
3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung an JADAS TURUNCU GROUP muss vorbehalten bleiben.
4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware ein Lager von JADAS TURUNCU GROUP verlässt. Oder wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie JADAS TURUNCU GROUP zur Verfügung gestellt wird.
5. Wenn Packmittel von Seiten des Herstellers bereitgestellt werden, gelten ggf. ergänzend dessen besondere Bedingungen.
VERSAND
1. JADAS TURUNCU GROUP behält sich die Wahl des Versandweges und die Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.
3. Transportversicherung durch JADAS TURUNCU GROUP erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen Kostenerstattung.
MÄNGELRÜGEN
1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Eintreffen der Ware unter Übersendung von Belegen, ggf. Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der ggf. auf der Verpackung befindliche
Signaturen erhoben werden.
2. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen. Die Beweislast für die Verborgenheit des Mängel trägt der Käufer.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von JADAS TURUNCU GROUP zurückgesandt werden, nur dann gehen die Kosten hierfür zu Lasten von JADAS TURUNCU GROUP .
4. Transportschäden müssen zur Vermeidung des Verlustes von Schadensersatzansprüchen sofort bei Anlieferung der Ware vom Käufer beim Frachtführer reklamiert und unter Zeugen zu Protokoll gegeben werden. Nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
VERMITTLUNGS PROVISIONEN / KUNDENSCHUTZ AN DRITTE
Von JADAS TURUNCU GROUP vereinbarte Vermittlungsprovisionen an Dritte beziehen sich lediglich auf das vertraglich vereinbarte Einzelgeschäft. Provisionen auf Folge-Geschäfte mit dem betreffenden Käufer werden nicht gewährt. Kundenschutz für den Vermittler gegenüber JADAS TURUNCU GROUP besteht nicht. Mündliche Vereinbarungen mit JADAS TURUNCU GROUP bedürfen einer rechtskräftigen, schriftlichen Grundlage.
Vermittlungsprovisionen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermittler gezahlt. Der Provisionssatz muss für jedes getätigte Geschäft im Vorwege durch beide Parteien schriftlich in % und Euro bestätigt werden. Provisionszahlungen werden erst nach erfolgter Zahlung des Käufers und nach endgültiger Verfügbarkeit auf dem Konto von JADAS TURUNCU GROUP plus 10 Tage zur Auszahlung fällig. Eventuelle Nachforderungen oder Schadensansprüche durch den Käufer vermindern die Provision um den auf die Gesamtsumme bezogenen Prozentsatz der gezahlten Provision. Überzahlte Provisionen sind Rückerstattungspflichtig. Vereinbarungen zwischen JADAS TURUNCU GROUP und Vermittlern berühren den Käufer nicht.
EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit JADAS TURUNCU GROUP , einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks oder Wechseln, erfüllt hat. Bei laufenden Rechnungen gilt auch das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für Saldoforderung der JADAS TURUNCU GROUP . Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt.
2. JADAS TURUNCU GROUP ist berechtigt ohne Nachfristsetzung und ohne vom Vertrag zurückzutreten die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten JADAS TURUNCU GROUP gegenüber im Verzug ist. JADAS TURUNCU GROUP ist alternativ berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn JADAS TURUNCU GROUP dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Veräußert der Käufer die von JADAS TURUNCU GROUP gelieferte Ware, gleichgültig in welchem Zustand, so tritt er damit sofort die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen an JADAS TURUNCU GROUP ab.
3. Auf Verlangen von JADAS TURUNCU GROUP ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von JADAS TURUNCU GROUP gegen Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
4. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von JADAS TURUNCU GROUP für die mitveräußerte Vorbehaltsware.
HÖHERE GEWALT / VERTRAGSHINDERNISSE
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und den Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird infolge der Störung die Lieferung um mehr als acht Wochen ab dem angemessenen oder vereinbarten Liefertermin verzögert, so sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen von JADAS TURUNCU GROUP , gleich welcher Art, ist JADAS TURUNCU GROUP nicht verpflichtet, Deckungskäufe bei Dritten zu tätigen. JADAS TURUNCU GROUP ist in diesem Falle weiter berechtigt, Teillieferungen aus den verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung eines etwaigen Eigenbedarfs zusammenzustellen und unter die Käufer nach eigenem Ermessen zu verteilen.
BESTELLTE WAREN
Der Lieferant bestätigt JADAS TURUNCU GROUP , dass die von dem Lieferanten gelieferten Artikel in der EG / Türkei verkehrsfähig sind, d.h. hinsichtlich Inhalt und Verpackung sowie der auf ihr enthaltenen Angaben den in der BRD geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Es handelt sich um Originalware, frei von Rechten Dritter und auf dem EG Markt frei verkäuflich. Zoll- und steuerrechtliche Vorschriften wurden bei der Einfuhr eingehalten. Die Ware wurde im ordnungsgemäßen kaufmännischen Verkehr erworben. Entspricht die Ware nicht den vertraglichen Bestimmungen, ist der Verkäufer vorbehaltlich weitergehender Ansprüche - zur Rücknahme der Ware Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Lieferant verpflichtet sich JADAS TURUNCU GROUP von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung und sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.
GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT / WIRKSAMKEITSKLAUSEL
1. Ausschließlicher Gerichtstand ist für beide Seiten Istanbul.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle. Für die Zahlung Istanbul.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkauf-, Verkauf- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilen davon sowie das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht. Eine mögliche unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
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